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Anfrage: Rückkehr der wehrpflichtigen Ukrainer zur Verteidigung ihres Heimatlandes

Geschäftsnummer:

24.3894

Eingereicht von:

Gartmann Walter

Einreichungsdatum:

18.09.2024

Stand der Beratung:

-

Zuständigkeit:

-

Schlagwörter:

Ukraine; Motionstext:; Bundesrat; Rahmenbedingungen; Voraussetzungen; Ukrainer; Schweiz; Schutzstatus; Verteidigung; önnen

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Eingereichter Text

Motionstext:

Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen zu schaffen, damit wehrpflichtige Ukrainer, die aktuell in der Schweiz den Schutzstatus S haben, in ihr Land zurückkehren und damit ihren Beitrag zur Verteidigung der Ukraine leisten können.

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Begründung

Begründung:

Am 4. September beschloss der Bundesrat den Schutzstatuts S für Personen aus der Ukraine bis im März 2026 zu verlängern. Dies gilt auch für die wehrpflichtigen ukrainischen Männer, die sich in der Schweiz aufhalten, während ihre Mitbürger das Land verteidigen. Durch die Verlängerung schwächt die Schweiz, wenn auch ungewollt, die ukrainische Armee, denn diese hat grosse Schwierigkeiten, genügend Soldaten für die Verteidigung gegen die Angriffe Russlands zu rekrutieren. Vor diesem Hintergrund beschloss das ukrainische Parlament im April 2024 ein verschärftes Mobilisierungsgesetz. Seither sind auch Männer im wehrfähigen Alter, die sich ins Ausland abgesetzt haben, verpflichtet, sich bei der Armee zu registrieren. 

 

Auch wenn Waffenlieferungen aus der Schweiz an die Ukraine aus Gründen der Neutralität ausgeschlossen sind, so kann die Schweiz dennoch zur Verteidigungsfähigkeit des Landes beitragen, indem sie die Rückkehr der wehrfähigen Ukrainer fördert.  Die ukrainische Armee benötigt nicht nur Soldaten für den Einsatz an der Front, sondern auch viel Personal im Bereich der Sanität, Logistik und Administration. 

                                                                                                                                                       

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.